Praxismarketing ist für viele Zahnärzte kein Fremdwort mehr. Aber mit berufsspezifischen Verboten und Gesetzes-Änderungen kennen sich die wenigsten aus. Wir erklären, was 2018 erlaubt ist und in welche Fallen Zahnärzte besonders häufig tappen.
- Information vs. Marketingsprech
- Früher tabu, heute erlaubt
- Datenschutz – keine Kür, sondern Pflicht
- Lotse durch das Werberecht
Zahnärzten ist es grundsätzlich erlaubt, für ihre Praxis zu werben. Aber nur, wenn sie sich an das Werberecht, das Heilmittelwerbegesetz und die Berufsordnung halten. Diese Gesetzestexte schreiben unter anderem vor, dass Werbung die gesundheitliche Versorgung der Patienten nicht gefährden darf. Deshalb gilt: Eine sachliche Aufklärung über die eigenen Leistungen ist erlaubt, reißerische oder irreführende Reklame ist verboten. Aber was heißt das genau?
Information vs. Marketingsprech
Sie dürfen guten Gewissens beschreiben, welche Qualifikationen Sie mitbringen, wie Ihre Praxis ausgestattet ist und welche Behandlungsschwerpunkte Sie anbieten. Wer dabei zu blumige Versprechen gibt, gerät jedoch schnell in eine Grauzone. Vor allem allgemein Floskeln, nicht nachprüfbare Behauptungen und unverständliche Fachbezeichnungen sind kritisch. Das gilt auch für anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.
Hier einige Beispiele:
- Floskel: Für unsere professionell ausgebildeten Mitarbeiter zählt nur Ihre Gesundheit.
- unverständliche Fachbezeichnung / irreführende Werbung: Praxis für Gesundheitsförderung
- anpreisende Werbung: Bei uns sind Sie in besten Händen!
- vergleichende Werbung: Wir gehören zu den führenden Praxen für Implantologie!
Laut einer Studie der Online-Praxismarketing-Agentur docleads hat jeder zehnte Zahnarzt vergleichende, irreführende oder anpreisende Reklame auf seiner Webseite. Es gibt allerdings noch mehr Stolpersteine.
Auch Erfolgsversprechen, Werbung für andere Unternehmen oder Links zu gewerblichen Dritten sind verboten. Beispiele dafür können Sie dem Whitepaper Berufswidrige Werbung: 22 häufige Fehler auf Praxis-Webseiten entnehmen.
Früher tabu, heute erlaubt
In den letzten Jahren wurden die Werbebeschränkungen immer mehr gelockert. So dürfen sich Zahnärzte heute ohne Bedenken im weißen Kittel ablichten lassen. Auch die früher strengstens verbotenen Vorher-Nachher-Bilder sind jetzt erlaubt. Zumindest dann, wenn es sich um einen medizinisch notwendigen Eingriff handelt und keine abstoßenden Fotos dabei sind.
Werben dürfen Sie heute auch mit Patientenbewertungen, die Sie beispielsweise auf Ihrer Praxishomepage einbinden können.
Während sich die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen lockern, haben sich die Datenschutzbestimmungen in den letzten Jahren verschärft. Wenn Sie eine Werbseite haben, sollten Sie deshalb genau hinsehen, ob Sie sich an alle Regeln halten.
Datenschutz – keine Kür, sondern Pflicht
Der Datenschutz hat in den letzten Jahren immer wieder Schlagzeilen gemacht. Im Rampenlicht stand beispielsweise Facebook. Sogenannte Plugins befinden sich nun in der rechtlichen Grauzone: Wenn Sie auf Ihrer Webseite ein Logo eingebunden haben, das den User nach einem Klick auf Ihr Facebook-Profil leitet, sollten Sie über eine Entfernung nachdenken. Mit dem Klick des Users erhält Facebook personenbezogene Daten, was wiederum Datenschutzrichtlinien widerspricht. Deshalb raten Anwälte, derartige Plugins vorsichtshalber zu entfernen.
Es wird noch technischer: Verwenden Sie Google Analytics, um die Besucherströme Ihrer Webseite zu erfassen, nutzen Sie auch sogenannte Cookies. Die kleinen Textdateien verfolgen, wer wann auf welche Seite klickt. Die Nutzung dieses Dienstes erfordert wiederum die Zustimmung Ihrer Leser.
Lotse durch das Werberecht
Werbetreibende Zahnärzte müssen bei der Suchmaschinenoptimierung nicht nur ihre Berufsordnung im Kopf haben, sondern auch komplexe IT-Regelungen beachten. Wenn Sie mehr Details über Cookies, Datenschutzrichtlinien, Werbetexte, Facebook und Co. wissen möchten, können Sie das kostenlose Whitepaper Berufswidrige Werbung: 22 häufige Fehler auf Praxis-Webseiten herunterladen. Es enthält auch eine Studie, die häufige Fehler auf Zahnarztwebseiten auflistet. Hätten Sie beispielsweise gewusst, dass die meisten Zahnärzte vergessen, ihre Umsatzsteuer-ID im Impressum anzugeben?
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der bereitgestellten Inhalte kann von docleads keine Haftung übernommen werden.