Praxismarketing ist für viele Zahnärzte kein Fremdwort mehr. Aber mit berufsspezifischen Verboten und Gesetzes-Änderungen kennen sich die wenigsten aus. Wir erklären, was im Jahr 2023 erlaubt ist und in welche Fallen Zahnärzte besonders häufig tappen.
(dieser Artikel erschien zuerst am 20.11.2017 und wurde zuletzt am 09.08.2023 aktualisiert)
- Information vs. Marketingsprech
- Früher tabu, heute erlaubt
- Datenschutz – keine Kür, sondern Pflicht
- Lotse durch das Werberecht
Zahnärzten ist es grundsätzlich erlaubt, für ihre Praxis zu werben. Aber nur, wenn sie sich an das Werberecht, das Heilmittelwerbegesetz und die Berufsordnung halten. Diese Gesetzestexte schreiben unter anderem vor, dass Werbung die gesundheitliche Versorgung der Patienten nicht gefährden darf. Deshalb gilt: Eine sachliche Aufklärung über die eigenen Leistungen ist erlaubt, reißerische oder irreführende Reklame ist verboten. Aber was heißt das genau?
Information vs. Marketingsprech
Sie dürfen guten Gewissens beschreiben, welche Qualifikationen Sie mitbringen, wie Ihre Praxis ausgestattet ist und welche Behandlungsschwerpunkte Sie anbieten. Wer dabei zu blumige Versprechen gibt, gerät jedoch schnell in eine Grauzone. Vor allem allgemein Floskeln, nicht nachprüfbare Behauptungen und unverständliche Fachbezeichnungen sind kritisch. Das gilt auch für anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.
Hier einige Beispiele:
- Floskel: Für unsere professionell ausgebildeten Mitarbeiter zählt nur Ihre Gesundheit.
- unverständliche Fachbezeichnung / irreführende Werbung: Praxis für Gesundheitsförderung
- anpreisende Werbung: Bei uns sind Sie in besten Händen!
- vergleichende Werbung: Wir gehören zu den führenden Praxen für Implantologie!
Es gibt allerdings noch mehr Stolpersteine. Auch Erfolgsversprechen, Werbung für andere Unternehmen oder Links zu gewerblichen Dritten sind verboten. Beispiele dafür können Sie dem Whitepaper Berufswidrige Werbung: 22 häufige Fehler auf Praxis-Webseiten entnehmen.
Früher tabu, heute erlaubt
In den letzten Jahren wurden die Werbebeschränkungen immer mehr gelockert. So dürfen sich Zahnärzte heute ohne Bedenken im weißen Kittel ablichten lassen. Auch die früher strengstens verbotenen Vorher-Nachher-Bilder sind jetzt erlaubt. Zumindest dann, wenn es sich um einen medizinisch notwendigen Eingriff handelt und keine abstoßenden Fotos dabei sind.
Auch Preise für Behandlungen dürfen Sie nennen, sofern Sie bei der Formulierung darauf achten, kein Pauschalhonorar zu nennen. Werbung mittels Gutscheinen oder Rabatten sind hingegen nach wie vor unzulässig. Werben dürfen Sie heute auch mit Patientenbewertungen, die Sie beispielsweise auf Ihrer Praxishomepage einbinden können.
Während sich die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen lockern, haben sich die Datenschutzbestimmungen in den letzten Jahren verschärft. Wenn Sie eine Webseite haben, sollten Sie deshalb genau hinsehen, ob Sie sich an alle Regeln halten.
Datenschutz – keine Kür, sondern Pflicht
Der Datenschutz hat in den letzten Jahren immer wieder Schlagzeilen gemacht. Jede Webseite benötigt eine eigene Seite zum Datenschutz (sowie ein Impressum), die den User über erhobene Daten und den Umgang mit diesen regelt. Besonders im Fokus stehen dabei Cookies – also kleine Textdateien, die auf dem Endgerät des Users gespeichert werden und diesen wiedererkennen können. Setzen Sie diese auf Ihrer Seite ein, benötigen Sie vorher die ausdrückliche Einverständnis des Users.
Dies lässt sich über eine so genannte Cookie Notice regeln. Sobald der User auf Ihre Webseite kommt, wird er mithilfe der Cookie Notice um Zustimmung gebeten. Wichtig ist, dass Sie dem User immer die Möglichkeit geben, Cookies abzulehnen und vorher auch keine Daten erheben.
Cookies sind dabei allgegenwärtig. Sobald Sie eine Google Maps Kartenansicht für potenzielle Patienten auf der Webseite einbinden, werden Daten von Google erhoben. Ähnlich verhält es sich mit YouTube-Videos oder auch dem Analysedienst Google Analytics. Achten Sie darum auf jeden Fall auf eine umfassende Cookie Notice, welche die jeweiligen Dienste auf Ihrer Seite aufführt und dem User immer eine Wahl lässt, ob er seine Daten mit Ihnen und weiteren Anbietern teilen möchte. Dabei muss der User immer die Möglichkeit haben, seine anfängliche Zustimmung zu widerrufen, indem er seine Cookie-Präferenzen anpasst.
Lotse durch das Werberecht
Werbetreibende Zahnärzte müssen bei der Suchmaschinenoptimierung nicht nur ihre Berufsordnung im Kopf haben, sondern auch komplexe IT-Regelungen beachten. Wenn Sie mehr Details über Cookies, Datenschutzrichtlinien, medizinische Texte, Social Media und Co. wissen möchten, können Sie das kostenlose Whitepaper Berufswidrige Werbung: 22 häufige Fehler auf Praxis-Webseiten herunterladen. Es enthält auch eine Studie, die häufige Fehler auf Zahnarztwebseiten auflistet. Hätten Sie beispielsweise gewusst, dass die meisten Zahnärzte vergessen, ihre Umsatzsteuer-ID im Impressum anzugeben?
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